Der BGH kommt zu Wort

Ich verlinke einfach

und das, ohne zu fragen. Grundlage für mein eigenmächtiges Handeln sind Urteile des BGH zu Links im Internet. Ich werde diese jetzt nicht im einzelnen hier aufführen, lediglich die von mir gefundenen Texte und Kommentare dazu. Also:

Der BGH hat in mehreren Grundsatzurteilen (z.B. "Paperboy" 2003, "Schöner Wetten" 2004) entschieden, dass Hyperlinks (auch Deeplinks) grundsätzlich zulässig sind.

Die Haftung für verlinkte fremde Inhalte beginnt meist erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit. Ein "Zu-Eigen-Machen" fremder Inhalte liegt nicht schon durch das Setzen des Links vor.

Wichtige Grundsätze zur BGH-Rechtsprechung bei Verlinkungen:

Grundsätzliche Erlaubnis:
Das Verlinken auf öffentlich zugängliche Inhalte ist im Internet zulässig.

Haftung ab Kenntnis:
Werden verlinkte Inhalte als rechtswidrig erkannt, muss der Link entfernt werden, um eine Störerhaftung zu vermeiden.

Ausnahmen (Haftung):
Haftung kann entstehen, wenn der Link auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte (z.B. rassistisch, beleidigend) führt oder sich der Linksetzer den Inhalt zu Eigen macht.

Deeplinks:
Deeplinks (Direktlinks auf Unterseiten) sind laut BGH zulässig und stellen kein "Zu-Eigen-Machen" dar.

Rechtliche Einordnung:
Die Rechtsprechung des BGH orientiert sich am EuGH, der das Verlinken als förderlich für die Meinungsfreiheit und den Informationsfluss betrachtet, solange die Inhalte bereits frei zugänglich sind.